Allgemeine Geschäftsbedingungen der Omnicare Pharma GmbH

Stand: Juni 2020
 

§ 1 Geltungsbereich, abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers

(1)  Die Rechtsbeziehungen zwischen der Omnicare Pharma GmbH (nachfolgend „wir“, „uns“, „unser(e)“ etc.) und dem jeweiligen Besteller bestimmen sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“).

(2)  Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch für alle Vereinbarungen, die mündlich mit unseren Mitarbeitern getroffen werden.

(3)  Unsere AGB gelten im Falle von laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen uns und dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals im Einzelfall ausdrücklich einbezogen werden.


§ 2 Angebote, Bestellungen, Vertragsschluss

(1)  Unsere Angebote, einschließlich Angaben in Prospekten, Preislisten usw. sind freibleibend und unver­bindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

(2)  Bestellungen sind schriftlich, elektronisch, per Fax oder durch Telefon möglich. Der Besteller hat dabei seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.

(3)  Betrifft eine Bestellung Arzneimittel, Betäubungsmittel oder sonstige Waren, deren Abgabe oder Ver­wendung gesetzlichen oder behördlichen Beschränkungen unterworfen ist, gilt die Bestellung gleichzeitig als Bestätigung, dass der Besteller die zur weiteren Verwendung, zum Weiterverkauf oder zur Weitergabe erforderliche Erlaubnis besitzt. Wir sind berechtigt, vom Besteller vor Lieferung einen entsprechenden Nachweis zu fordern. Wir geraten bis zum Eingang des Nachweises nicht in Lieferverzug.

(4)  Sämtliche Bestellungen bedürfen zum rechtswirksamen Vertragsabschluss der bezeichneten Auftrags­bestätigung durch uns. Diese kann nach unserer Wahl per Post, Kurier, Telefax, E-Mail oder durch die Ausführung der Bestellung erfolgen.


§ 3 Preise, Vertriebsbindung, Verpackung

(1)  Soweit nicht anders vereinbart, gelten die am Tag der Lieferung über die IFA-Medien (Lauertaxe o. Ä.) veröffentlichten Nettopreise oder, soweit die Ware dort nicht aufgeführt ist, die in unserer Preisliste ausgewiesenen Nettopreise, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Preise schließen Verpackung, Porto, Versicherungskosten, Fracht und die zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein, soweit nicht anders ausgewiesen. Die genannten Positionen werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt.

(2)  Wird für eine Lieferung verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel ein Einkaufspreis des Bestellers verein­bart, der ohne Berücksichtigung eines eingeräumten Skontos unterhalb des in der Taxe am Abgabetag gelisteten Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers liegt, so verpflichtet sich der Besteller, diese Präparate ausschließlich für die Herstellung eigener parenteraler Zubereitungen in seiner Apotheke zu verwenden. Eine Abgabe dieser Präparate an Dritte außerhalb von parenteralen Zubereitungen ist nicht gestattet.

(3)  Der Besteller übernimmt die Entsorgung der Verpackung, sofern wir die Verpackung nicht zurückfordern.


§ 4 Lieferfristen

(1)  Sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, sind Liefertermin und Lieferfristen unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, es sei denn der Besteller ist zu Vorleistungen verpflichtet. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Eingang der Gegenleistung des Bestellers bei uns.

(2)  Wir sind zu Teillieferungen und Teilfakturierung nach billigem Ermessen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

(3)  In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände z.B. Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, die uns ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder Frist zu liefern, verlängern sich diese Termine bzw. Fristen – auch während unseres Lieferverzugs – um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als sechs Wochen, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Wird infolge der genannten Umstände die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so sind wir insoweit von unserer Lieferpflicht befreit bzw. zum Rücktritt berechtigt. Eventuelle gesetzliche Rücktritts­rechte bleiben unberührt.

(4)  Im Falle des Lieferverzuges haften wir unbegrenzt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; dieser beträgt in der Regel maximal 5 % des Verkaufspreises bzw. der Vergütung.


§ 5 Gefahrtragung, Annahme der Ware

(1)  Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen erfolgt die Lieferung auf unsere Gefahr. Die Gefahr geht mit Ablieferung der Ware auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Umständen oder nimmt der Besteller unter Beachtung von Abs. 2 die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Besteller über.

(2)  Der Besteller stellt an Werktagen Montag bis Freitag sicher, dass in der Zeit von 9 Uhr bis 18 Uhr unsere Lieferungen entgegengenommen werden können. Das gleiche gilt für Samstage, die am Lieferort nicht zugleich Feiertage sind, für die Zeit von 9 Uhr bis 12 Uhr.


§ 6 Prüfungs- und Sorgfaltspflicht

(1)  Transportschäden sind uns sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Lieferpapieren zu untersuchen und gegebenenfalls unverzüglich Anzeige zu machen; andernfalls gilt die Lieferung insoweit als genehmigt.

(2)  Der Besteller ist darüber hinaus verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat der Besteller uns unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich später ein bei der anfänglichen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Unterbleibt die Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt. Der Besteller verpflichtet sich, bei einer Mängelrüge die Fehler detailliert zu beschreiben und insbesondere mitzuteilen, auf welche Weise und unter welchen Umständen ein Fehler aufgetreten ist.

(3)  Der Besteller verpflichtet sich, die Ware vor Weitergabe an Dritte in jedem Falle auf erkennbare Risiken insbesondere gesundheitlicher Natur für den Verbraucher eigenständig sorgfältig zu prüfen. In jedem Fall sind dabei zusätzlich die Haltbarkeitsbestimmungen nach Angabe auf dem Produktetikett zu beachten.

(4)  Der Besteller verpflichtet sich, die Ware sorgfältig und ordnungsgemäß zu behandeln. Der Besteller hält Einrichtungen bereit, die gewährleisten, dass ein Zugriff Unbefugter auf die ausgelieferte Ware aus­geschlossen ist. Die in unserem Eigentum stehenden Versandbehälter sind pfleglich zu behandeln und unverzüglich zurückzugeben. Der Besteller verpflichtet sich, alle einschlägigen Regelungen betreffend Behandlung und Lagerung der Ware sowie alle Sicherheits- und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen über Kennzeichnung, Verfallzeit und Werbung einzuhalten oder für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Die Ware darf nur in Originalverpackungen mit Originalaufdruck und Originalpackungsbeilage weitergegeben werden.


§ 7 Rücksendungen

Rücksendungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Einverständniserklärung. Sie sind nur aufgrund einer begründeten Mängelrüge oder in Ausübung unserer Eigentümerrechte möglich. Ware deren Originalverpackung geöffnet, beschriftet oder in einer anderen Art wasserfest markiert wurde, ist von einer Rücksendung ausgeschlossen, soweit kein Transportschaden vorliegt.


§ 8 Gewährleistung

(1)  Bei fristgerecht angezeigten Mängeln bzw. Transportschäden steht dem Besteller nach unserer Wahl ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu.

(2)  Mängelansprüche bestehen nicht bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Ver­wendung oder Lagerung entstehen bzw. aufgrund nicht ausreichender Kühlung.

(3)  Schadenersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe von § 9 dieser AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in diesem § 8 geregelte Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

(4)  Unabhängig von der eventuellen Verjährung sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Mangels gerichtlich geltend gemacht oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Untersuchung, Nachbesserung oder sonstige Bemühungen unsererseits bedeuten trotz verspäteter Rüge nicht den Verzicht auf den Verspätungseinwand.

(5)  Ein Rücktransport von beanstandeten Waren ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Die Frachtkosten trägt der Besteller soweit die Mängelrüge nicht berechtigt war.


§ 9 Haftung

(1)  Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks ge­fährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Nebenpflicht“), ist unsere Haftung auf vertragstypische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung von Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gehören.

(2)  Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, ebenso wenig für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und des Arzneimittelgesetzes und auch nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.

(3)  Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen.


§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1)  Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Besteller aus dem Vertrags­verhältnis, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Bei laufender Rechnungstellung dient die Vorbehaltsware der Sicherung unserer Saldoforderungen.

(2)  Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Das Recht zur Weiterveräußerung bzw. Verarbeitung besteht nicht, wenn der Besteller in Zahlungsverzug ist oder wenn er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat. Solange wir Eigentümer der Vorbehaltsware sind, sind wir bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. In jedem Fall der berechtigten oder unberechtigten Weiterveräußerung bzw. Verarbeitung gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller i. S. v § 950 BGB gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Besteller ist nur Verwahrer, dem das Anwartschaftsrecht in einem dem bisherigen Zustand entsprechenden Umfang an dem neuen Erzeugnis zusteht.

(b) Der Besteller tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns zur Sicherheit ab, unabhängig davon ob die Ware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Mit dieser Abtretung sind auch entsprechende Ansprüche des Bestellers gegen die Kostenträger der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen mit umfasst sowie gegen das jeweils mit der Rezeptabrechnung beauftragte Rechenzentrum. Es wird jedoch klar gestellt, dass der Besteller hinsichtlich der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen nicht zu Handlungen ver­pflichtet ist, die gegen sozial- oder berufsrechtliche Verbote oder Pflichten verstoßen würden. Ins­besondere ist der Besteller nicht verpflichtet, sozial- oder datenschutzrechtlich geschützte Patienten- oder Rezeptdaten an uns herauszugeben, gleichgültig ob diese in Urkunden oder in elektronischer Form vorliegen.

(c)  Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen befugt. Wir dürfen die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines objektiv sachlichen Grundes widerrufen. Der Besteller ist nicht berechtigt, über die an uns abgetretenen Forderungen in anderer Weise z. B. durch Abtretung oder Verpfändung zu verfügen. Wir sind befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, ver­pflichten uns jedoch die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs­verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

(3)  Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, hat der Besteller uns auf unser erstes Anfordern ein Verzeichnis mit allen unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auszuhändigen. Im gleichen Fall hat uns der Besteller auf unser erstes Anfordern ein Verzeichnis mit den abgetretenen Forderungen auszuhändigen und unter Vorbehalt und Beachtung des Abs. 2 lit. b) Satz 3 die Namen und Adressen der Schuldner mit der Höhe der Forderungen anzugeben sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Der Besteller hat unter Vorbehalt und Beachtung des Abs. 2 lit. b) Satz 3 an allen Maßnahmen mitzuwirken, die zur Sicherung unserer Rechte erforderlich sind. Der Besteller ist ebenso auf unser erstes Anfordern verpflichtet und wir berechtigt, den Schuldnern die Forderungs­abtretung anzuzeigen.

(4)  Der Besteller ist verpflichtet, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware getrennt zu lagern sowie sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Er hat sie auf seine Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden zum Neuwert angemessen zu versichern und den Versicherungsschutz zu erhalten. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Besteller tritt uns schon jetzt seine Ansprüche gegen die Versicherung ab, soweit sie sich auf unser Vorbehaltseigentum bezieht. Höchstvorsorglich ist der Besteller verpflichtet, die vorbezeichneten Ansprüche erforderlichenfalls nochmals wirksam an uns abzutreten. Wir erklären die Rückabtretung an den Besteller mit der Maßgabe, dass diese Rückabtretung wirksam wird, wenn und sobald der Eigentums­vorbehalt wegen vollständiger Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Besteller erloschen ist.

(5)  Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Das Recht des Bestellers, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiter zu verkaufen, bleibt hiervon unberührt.

Etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf jegliche an uns abgetretenen Forderungen, Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstige Zugriffe Dritter sind uns unverzüglich und unter Angabe des Namens und der Anschrift des Pfändenden bzw. zugreifenden Dritten schriftlich anzuzeigen. Der Pfändende bzw. zugreifende Dritte ist vom Besteller unverzüglich auf den zu unseren Gunsten bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
(6)  Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Ver­mögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so können wir die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und sie anschließend verwerten. Ferner sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt, die Vorbehaltsware vom Besteller heraus zu verlangen. Der Besteller hat die Wegnahme durch uns zu dulden und uns zu diesem Zweck Zutritt zu seinen Lager- und Geschäftsräumen zu gewähren. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Haben wir eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt und veräußern wir danach die Vorbehaltsware, so haftet der Besteller auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös. Darüber hinaus trägt er die Kosten der Rücknahme. Der Besteller trägt sämtliche Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes oder Wiederbeschaffung der Ware oder der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen.

(7)  Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl auf unseren Eigentumsvorbehalt an Waren zu verzichten bzw. Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen freizugeben, wenn der Besteller sämtliche mit der Vorbehaltsware im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten, uns eingeräumten Sicherheiten aus Eigentums­vorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme unserer Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10 % übersteigt.


§ 11 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1)  Unsere Rechnungen sind mit Rechnungstellung fällig und, wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart und dementsprechend auf unserer Auftragsbestätigung festgehalten, innerhalb von zehn Kalendertagen netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug des Bestellers ein.

(2)  Bei Zahlungsverzug ist die offene Forderung mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3)  Gegen unsere fälligen Zahlungsansprüche kann nur mit von uns schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers aufgerechnet werden. Zurückbehaltungsrechte können uns gegenüber nur geltend gemacht werden, soweit sie auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechts­kräftig festgestellten Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(4)  Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so können wir – abweichend von etwaigen Vereinbarungen – bereits erfolgte Lieferungen sofort abrechnen und unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller werden sofort fällig, d.h. eingeräumte bzw. vereinbarte Zahlungsfristen reduzieren sich dementsprechend; dies gilt auch für vereinbarte Ratenzahlungen. Ist der Besteller mit einer Zahlung im Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tat­sachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu achten sind, so sind wir vorbehaltlich unserer sons­tigen Rechte befugt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für weitere Aufträge und/oder vor Leis­tung weiterer Teillieferungen zu verlangen. Auch können wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von allen mit den Bestellern laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.


§ 12 Datenschutz

(1)  Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) verfahren wir und unsere Partnerunternehmen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Bestellers werden gespeichert und für die Bestellabwicklung im erforderlichen Umfang an von uns beauftragte Dienstleister weitergegeben. Die Nutzung und/oder Verarbeitung von personenbezogenen Daten kann auch durch uns verbundene Unternehmen oder Dritte erfolgen. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und unter Berücksichtigung der jeweiligen schutzwürdigen Interessen an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung können wir zur Bonitäts- und Kreditprüfung bei Bestellungen Adress- und Bonitätsdaten an andere Konzernversandhandelsunternehmen sowie ggf. an die SCHUFA 65203 Wiesbaden sowie ggf. an die Versicherung Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA 22763 Hamburg weitergeben und anfragen. Ferner werden Adress- und Bestelldaten für Marketingzwecke der Omnicare Pharma GmbH und unserer Partnerunternehmen erhoben und verarbeitet werden. Im Übrigen werden ausschließlich solche Daten weitergegeben, bei denen dies gesetzlich erlaubt ist.

(2)  Personenbezogene Daten, werden unter anderem auch in technischen Systemen verarbeitet, welche außerhalb der Europäischen Union liegen. In diesem Fall wird die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des BDSG und/oder DSVGO durch entsprechende Verträge sichergestellt.

(3)  Der Besteller kann der Nutzung, Verarbeitung und Übermittlung seiner personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken jederzeit durch eine formlose Mitteilung auf dem Postweg an „Omnicare Pharma GmbH, Marketingabteilung, Feringastraße 7, 85774 Unterföhring“ oder durch eine E-Mail an info@omnicare.de widersprechen. Dies gilt allerdings nicht für die zur Abwicklung seiner Bestellung erforderlichen Daten. Nach Erhalt des entsprechenden Widerspruchs werden wir die betroffenen Daten nicht mehr zu anderen Zwecken als zur Abwicklung der Bestellung nutzen, verarbeiten und übermitteln sowie die weitere Versendung von Werbemitteln einschließlich unserer Kataloge einstellen.


§ 13 Schlussbestimmungen

(1)  Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Be­stimmungen unberührt.

(2)  Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3)  Gerichtsstand für all unsere Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten, juristischen Personen oder Sonder­vermögen des öffentlichen Rechts sowie mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, ist München (Landgericht München I). Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller am Sitz des Bestellers zu verklagen.